Gemeinsam mit einigen anderen grünen Bundestagsabgeordneten haben wir uns für einen Antrag starkgemacht, der ein Verbotsverfahren gegen die AfD prüfen soll. Unsere Begrundung für einen solchen Antrag lautet wie folgt:
Nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus hat das Grundgesetz einerseits die politischen Parteien in Deutschland unter besonderen Schutz gestellt, gleichzeitig aber auch klare Kriterien aufgestellt, wann Parteien gegen die Verfassung verstoßen. Art. 21 Abs. 2 GG formuliert deutlich: “Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.” Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei können – auch das eine Lehre aus dem Nationalsozialismus – weder Bundestag, Bundesrat noch die Bundesregierung entscheiden. Die Prüfung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, liegt nach Art. 21 Abs. 4 GG allein beim Bundesverfassungsgericht. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Partei verfassungswidrig ist, sind Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung nach § 43 Abs. 2 BVerfGG berechtigt, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag einzureichen, um die Verfassungswidrigkeit prüfen zu lassen. Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD bundesweit als rechtsextremen Verdachtsfall eingestuft hat, liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei verfassungswidrig ist. Um dem vom Grundgesetz vorgesehenen Schutz der Verfassung angemessen Rechnung zu tragen, strengt der Bundestag nun ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der AfD an.